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Lieferkettengesetz 2025: Die Berichtspflicht entfällt – warum das für Unternehmen riskant sein kann

11. Sep. 2025 | Fachbeiträge

Der neue Referentenentwurf streicht die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung, doch die Dokumentationspflicht bleibt bestehen. Im Video erfahren Sie, warum saubere Prozesse jetzt wichtiger sind denn je – und welche Risiken bei Nachlässigkeit drohen.

Der neue Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vom Juli 2025 bringt eine entscheidende Änderung: Die Berichtspflicht entfällt rückwirkend ab 2023. Wenn der Referentenentwurf so als Gesetz in Kraft tritt, müssen Unternehmen keine jährlichen Berichte mehr beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichen. Das spart Bürokratie – laut BMAS summiert sich das für die gesamte deutsche Wirtschaft auf etwa 4,1 Millionen Euro jährlich. Doch diese Zahl sagt wenig über den einzelnen Betrieb aus. Entscheidend ist vielmehr: Die Dokumentationspflicht bleibt bestehen.

Was müssen Unternehmen nach LkSG dokumentieren?

Auch ohne Berichtspflicht verlangt das Gesetz eine lückenlose interne Dokumentation – und zwar zu:

  • Risikomanagement: Aufbau, Zuständigkeiten, Prozesse (§ 4)
  • Grundsatzerklärung zu Menschenrechten & Umweltstandards (§ 6 Abs. 2)
  • Risikoanalysen: Ergebnisse, Methodik, Bewertung (§ 5)
  • Präventionsmaßnahmen: Schulungen, Lieferantencodes, Vertragsklauseln (§ 6 Abs. 1)
  • Abhilfemaßnahmen: Vorgehen bei erkannten Verstößen (§ 7)
  • Beschwerdeverfahren: Einrichtung, Zugänglichkeit, Bearbeitung (§ 8)
  • Kontrollen bei Zulieferern: Prüfung und ggf. Maßnahmen (§ 9)
  • Gesamtdokumentation: fortlaufend, Aufbewahrung für 7 Jahre (§ 10)

Wichtig: Diese Dokumentation ist die Basis, um bei einer BAFA-Prüfung bestehen zu können. Übrigens: Eine schlüssige Dokumentation dieser Aspekte hilft auch bei einem EcoVadis-Rating.

Blick nach vorn: Wie hängen das LksG und die EU-Richtlinie CSDDD zusammen?

Spätestens 2027 tritt die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) in Kraft. Sie wird die Anforderungen an Unternehmen europaweit harmonisieren – und voraussichtlich verschärfen. Wer heute seine Prozesse stabil hält, ist später klar im Vorteil.

Wer ist vom Lieferkettengesetz 2025 betroffen?

Seit 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden und Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland. Kleinere Unternehmen sind zwar nicht direkt verpflichtet, können aber indirekt betroffen sein, wenn größere Geschäftspartner ihre Anforderungen entlang der Lieferkette weitergeben.

Mit dem Änderungsentwurf von 2025 bleibt dieser Anwendungsbereich unverändert. Neu ist jedoch: Die jährliche Berichtspflicht entfällt, die interne Dokumentation bleibt Pflicht. Für Sie bedeutet das:

    • Große Unternehmen (ab 1.000 Mitarbeitende) müssen Prozesse weiterhin sauber dokumentieren.
    • Mittelständische und kleinere Betriebe sollten vorbereitet sein, wenn Kunden Nachweise verlangen.
    • Sanktionen gibt es künftig nur noch bei schwerwiegenden Verstößen.

Lieferkettengesetz: Alt vs. Neu (Referentenentwurf 2025)

 

Bereich Bisher (LkSG 2021) Neu (Referentenentwurf 2025) Wofür Dokumentation weiterhin gebraucht wird Quelle
Berichtspflicht Unternehmen mussten jährlich einen öffentlichen Bericht erstellen und beim BAFA einreichen (§ 10 Abs. 2–4). Berichtspflicht entfällt rückwirkend ab 2023. § 10 wird auf reine Dokumentation reduziert. Keine Berichte mehr nötig – aber interne Dokumentation bleibt Grundlage für Nachweise. BGBl. I 2021, S. 2959 (§ 10) / RefE 2025, Art. 1 Nr. 2
Dokumentationspflicht Dokumentation + öffentlicher Bericht. Dokumentation bleibt Pflicht, auch ohne Veröffentlichung. BAFA-Prüfungen, interne Audits, Kundenanforderungen, Reputationsschutz. BGBl. I 2021, S. 2959 (§ 10) / RefE 2025
Bußgelder Viele Verstöße sanktionierbar, inkl. Berichtspflicht (§ 24 a. F.). Bußgelder nur noch bei schweren Verstößen (fehlende Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren). Höhe: bis 800.000 € bzw. 2 % Umsatz. Dokumentation ist einziger Nachweis, um Sanktionen bei BAFA-Prüfungen zu vermeiden. BGBl. I 2021, S. 2959 (§ 24) / RefE 2025, Art. 1 Nr. 6
Kontrolle durch BAFA BAFA prüfte die eingereichten Unternehmensberichte (§§ 12–13). Wegfall der Berichtskontrolle; BAFA prüft anlassbezogen die Umsetzung der Pflichten. Dokumentation wird benötigt, um im Prüfungsfall belastbare Unterlagen vorzulegen. BGBl. I 2021, S. 2959 (§§ 12–13) / RefE 2025, Art. 1 Nr. 3

Gefahr: Wenn Berichte wegfallen, leidet die Dokumentation

Auf den ersten Blick wirkt die Änderung wie eine Entlastung. In der Praxis birgt sie aber Risiken:

  • Ohne Berichtspflicht fehlt der Druck, Daten systematisch zu sammeln.
  • Aus Erfahrung im Nachhaltigkeitsberichtswesen gilt: Erst die Pflicht zur Veröffentlichung sorgt dafür, dass Unternehmen ihre Prozesse und Informationen zuverlässig dokumentieren.
  • Wer jetzt nachlässt, riskiert später Lücken in der internen Dokumentation – und damit Ärger, sobald das BAFA eine Prüfung anstößt.

Klar ist: Dokumentation ist die Basis für Nachweisfähigkeit. Ohne sie können Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten nicht glaubhaft belegen.

Bußgelder bleiben Realität

Die Zahl der bußgeldbewährten Verstöße wird im Entwurf reduziert. Doch: Bußgelder sind weiterhin möglich – etwa wenn

  • keine Präventionsmaßnahmen umgesetzt werden, für deren Definition eine Risikoanalyse immer noch unerlässlich ist,
  • Abhilfemaßnahmen unterbleiben,
  • oder kein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist.

Die Höhe reicht bis zu 800.000 Euro, bei großen Unternehmen sogar bis zu 2 % des Jahresumsatzes. Das zeigt: Auch ohne Berichtspflicht ist die Einhaltung der Kernpflichten unverzichtbar.

Wir unterstützen Sie – von der Analyse Ihrer Prozesse bis zur sicheren Umsetzung der Dokumentationspflicht.

Unsere Leistungen rund um das Lieferkettengesetz 2025

Das Lieferkettengesetz 2025 bringt Entlastungen bei der Berichtspflicht, aber hohe Anforderungen an die Dokumentation. Wir unterstützen Unternehmen dabei, diese Vorgaben rechtssicher, effizient und praxisnah umzusetzen.

Unsere Leistungen im Überblick:

  • Analyse & Beratung: Prüfung bestehender Prozesse, Lückenanalyse und Vorbereitung auf BAFA-Prüfungen.
  • Dokumentations-Management: Aufbau schlanker Strukturen für Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen.
  • Schulungen & Workshops: Praxisnahe Trainings für Mitarbeitende und Führungskräfte.
  • Lieferanten- & Nachhaltigkeitsmanagement: Unterstützung bei Zuliefererkontrollen und Nachhaltigkeitsratings (z. B. EcoVadis).

So stellen wir sicher: Ihr Unternehmen erfüllt nicht nur die Anforderungen des Lieferkettengesetzes 2025, sondern ist auch für die kommenden EU-Vorgaben bestens gerüstet.

Fazit: Weniger Aufwand, mehr Verantwortung

  • Die Berichtspflicht entfällt.
  • Die Dokumentationspflicht bleibt.
  • Bußgelder sind weiterhin möglich.

Für Unternehmen heißt das: weniger bürokratischer Aufwand nach außen – aber weiterhin die Pflicht, intern sauber zu arbeiten. Die aktuelle Entlastung ist eine Chance, die eigenen Prozesse schlanker und praxisgerechter aufzustellen. So lassen sich Ressourcen sparen – und gleichzeitig die Weichen für die kommenden EU-Regelungen stellen.

Häufige Fragen zum Lieferkettengesetz (FAQ)

Was besagt das LkSG – Lieferkettengesetz einfach erklärt?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen in Deutschland dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten frühzeitig zu erkennen und zu minimieren – sowohl im eigenen Handel als auch bei Zulieferern. Kernziele sind der Schutz von Menschenrechten und der Umwelt entlang internationaler Lieferketten.

Wer muss das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz umsetzen?

Betroffen sind seit dem 1. Januar 2023 Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz auch für Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten – inklusive Leiharbeiter*innen und Entsandten.

Seit wann gilt das LkSG?

Das Gesetz wurde am 11. Juni 2021 verabschiedet und trat überwiegend am 1. Januar 2023 in Kraft.

Was ist die CSDDD und wie hängt sie mit dem LkSG zusammen?

Die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive) ist die europäische Lieferkettenrichtlinie. Sie legt EU-weit menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten fest. Das deutsche LkSG gilt bereits seit 2023 als nationales Gesetz. Spätestens bis 26. Juli 2027 muss es an die CSDDD angepasst werden – oder durch ein neues Gesetz ersetzt werden. Damit ist das LkSG der Vorläufer und nationale Rahmen, während die CSDDD den europaweiten Standard setzt.

Ist das LkSG noch in Kraft?

Ja. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt weiterhin und verpflichtet Unternehmen zur Dokumentation und Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten. Der Referentenentwurf 2025, der u. a. den Wegfall der Berichtspflicht vorsieht, ist noch nicht beschlossen und somit noch nicht in Kraft. Erst nach einem Kabinettsbeschluss und dem parlamentarischen Verfahren (Bundestag und Bundesrat) wird klar sein, ab wann die Änderungen tatsächlich gelten.
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