Lieferkettengesetz 2025: Die Berichtspflicht entfällt – warum das für Unternehmen riskant sein kann
Der neue Referentenentwurf streicht die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung, doch die Dokumentationspflicht bleibt bestehen. Im Video erfahren Sie, warum saubere Prozesse jetzt wichtiger sind denn je – und welche Risiken bei Nachlässigkeit drohen.
Der neue Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) vom Juli 2025 bringt eine entscheidende Änderung: Die Berichtspflicht entfällt rückwirkend ab 2023. Wenn der Referentenentwurf so als Gesetz in Kraft tritt, müssen Unternehmen keine jährlichen Berichte mehr beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlichen. Das spart Bürokratie – laut BMAS summiert sich das für die gesamte deutsche Wirtschaft auf etwa 4,1 Millionen Euro jährlich. Doch diese Zahl sagt wenig über den einzelnen Betrieb aus. Entscheidend ist vielmehr: Die Dokumentationspflicht bleibt bestehen.
Was müssen Unternehmen nach LkSG dokumentieren?
Auch ohne Berichtspflicht verlangt das Gesetz eine lückenlose interne Dokumentation – und zwar zu:
- Risikomanagement: Aufbau, Zuständigkeiten, Prozesse (§ 4)
- Grundsatzerklärung zu Menschenrechten & Umweltstandards (§ 6 Abs. 2)
- Risikoanalysen: Ergebnisse, Methodik, Bewertung (§ 5)
- Präventionsmaßnahmen: Schulungen, Lieferantencodes, Vertragsklauseln (§ 6 Abs. 1)
- Abhilfemaßnahmen: Vorgehen bei erkannten Verstößen (§ 7)
- Beschwerdeverfahren: Einrichtung, Zugänglichkeit, Bearbeitung (§ 8)
- Kontrollen bei Zulieferern: Prüfung und ggf. Maßnahmen (§ 9)
- Gesamtdokumentation: fortlaufend, Aufbewahrung für 7 Jahre (§ 10)
Wichtig: Diese Dokumentation ist die Basis, um bei einer BAFA-Prüfung bestehen zu können. Übrigens: Eine schlüssige Dokumentation dieser Aspekte hilft auch bei einem EcoVadis-Rating.
Blick nach vorn: Wie hängen das LksG und die EU-Richtlinie CSDDD zusammen?
Spätestens 2027 tritt die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) in Kraft. Sie wird die Anforderungen an Unternehmen europaweit harmonisieren – und voraussichtlich verschärfen. Wer heute seine Prozesse stabil hält, ist später klar im Vorteil.
Wer ist vom Lieferkettengesetz 2025 betroffen?
Seit 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für alle Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden und Sitz oder Zweigniederlassung in Deutschland. Kleinere Unternehmen sind zwar nicht direkt verpflichtet, können aber indirekt betroffen sein, wenn größere Geschäftspartner ihre Anforderungen entlang der Lieferkette weitergeben.
Mit dem Änderungsentwurf von 2025 bleibt dieser Anwendungsbereich unverändert. Neu ist jedoch: Die jährliche Berichtspflicht entfällt, die interne Dokumentation bleibt Pflicht. Für Sie bedeutet das:
- Große Unternehmen (ab 1.000 Mitarbeitende) müssen Prozesse weiterhin sauber dokumentieren.
- Mittelständische und kleinere Betriebe sollten vorbereitet sein, wenn Kunden Nachweise verlangen.
- Sanktionen gibt es künftig nur noch bei schwerwiegenden Verstößen.
Lieferkettengesetz: Alt vs. Neu (Referentenentwurf 2025)
| Bereich | Bisher (LkSG 2021) | Neu (Referentenentwurf 2025) | Wofür Dokumentation weiterhin gebraucht wird | Quelle |
| Berichtspflicht | Unternehmen mussten jährlich einen öffentlichen Bericht erstellen und beim BAFA einreichen (§ 10 Abs. 2–4). | Berichtspflicht entfällt rückwirkend ab 2023. § 10 wird auf reine Dokumentation reduziert. | Keine Berichte mehr nötig – aber interne Dokumentation bleibt Grundlage für Nachweise. | BGBl. I 2021, S. 2959 (§ 10) / RefE 2025, Art. 1 Nr. 2 |
| Dokumentationspflicht | Dokumentation + öffentlicher Bericht. | Dokumentation bleibt Pflicht, auch ohne Veröffentlichung. | BAFA-Prüfungen, interne Audits, Kundenanforderungen, Reputationsschutz. | BGBl. I 2021, S. 2959 (§ 10) / RefE 2025 |
| Bußgelder | Viele Verstöße sanktionierbar, inkl. Berichtspflicht (§ 24 a. F.). | Bußgelder nur noch bei schweren Verstößen (fehlende Prävention, Abhilfe, Beschwerdeverfahren). Höhe: bis 800.000 € bzw. 2 % Umsatz. | Dokumentation ist einziger Nachweis, um Sanktionen bei BAFA-Prüfungen zu vermeiden. | BGBl. I 2021, S. 2959 (§ 24) / RefE 2025, Art. 1 Nr. 6 |
| Kontrolle durch BAFA | BAFA prüfte die eingereichten Unternehmensberichte (§§ 12–13). | Wegfall der Berichtskontrolle; BAFA prüft anlassbezogen die Umsetzung der Pflichten. | Dokumentation wird benötigt, um im Prüfungsfall belastbare Unterlagen vorzulegen. | BGBl. I 2021, S. 2959 (§§ 12–13) / RefE 2025, Art. 1 Nr. 3 |
Gefahr: Wenn Berichte wegfallen, leidet die Dokumentation
Auf den ersten Blick wirkt die Änderung wie eine Entlastung. In der Praxis birgt sie aber Risiken:
- Ohne Berichtspflicht fehlt der Druck, Daten systematisch zu sammeln.
- Aus Erfahrung im Nachhaltigkeitsberichtswesen gilt: Erst die Pflicht zur Veröffentlichung sorgt dafür, dass Unternehmen ihre Prozesse und Informationen zuverlässig dokumentieren.
- Wer jetzt nachlässt, riskiert später Lücken in der internen Dokumentation – und damit Ärger, sobald das BAFA eine Prüfung anstößt.
Klar ist: Dokumentation ist die Basis für Nachweisfähigkeit. Ohne sie können Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten nicht glaubhaft belegen.
Bußgelder bleiben Realität
Die Zahl der bußgeldbewährten Verstöße wird im Entwurf reduziert. Doch: Bußgelder sind weiterhin möglich – etwa wenn
- keine Präventionsmaßnahmen umgesetzt werden, für deren Definition eine Risikoanalyse immer noch unerlässlich ist,
- Abhilfemaßnahmen unterbleiben,
- oder kein Beschwerdeverfahren eingerichtet ist.
Die Höhe reicht bis zu 800.000 Euro, bei großen Unternehmen sogar bis zu 2 % des Jahresumsatzes. Das zeigt: Auch ohne Berichtspflicht ist die Einhaltung der Kernpflichten unverzichtbar.
Unsere Leistungen rund um das Lieferkettengesetz 2025
Das Lieferkettengesetz 2025 bringt Entlastungen bei der Berichtspflicht, aber hohe Anforderungen an die Dokumentation. Wir unterstützen Unternehmen dabei, diese Vorgaben rechtssicher, effizient und praxisnah umzusetzen.
Unsere Leistungen im Überblick:
- Analyse & Beratung: Prüfung bestehender Prozesse, Lückenanalyse und Vorbereitung auf BAFA-Prüfungen.
- Dokumentations-Management: Aufbau schlanker Strukturen für Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen.
- Schulungen & Workshops: Praxisnahe Trainings für Mitarbeitende und Führungskräfte.
- Lieferanten- & Nachhaltigkeitsmanagement: Unterstützung bei Zuliefererkontrollen und Nachhaltigkeitsratings (z. B. EcoVadis).
So stellen wir sicher: Ihr Unternehmen erfüllt nicht nur die Anforderungen des Lieferkettengesetzes 2025, sondern ist auch für die kommenden EU-Vorgaben bestens gerüstet.
Fazit: Weniger Aufwand, mehr Verantwortung
- Die Berichtspflicht entfällt.
- Die Dokumentationspflicht bleibt.
- Bußgelder sind weiterhin möglich.
Für Unternehmen heißt das: weniger bürokratischer Aufwand nach außen – aber weiterhin die Pflicht, intern sauber zu arbeiten. Die aktuelle Entlastung ist eine Chance, die eigenen Prozesse schlanker und praxisgerechter aufzustellen. So lassen sich Ressourcen sparen – und gleichzeitig die Weichen für die kommenden EU-Regelungen stellen.